Spenden von Geldauflagen
Wir laden alle Richter, Staats- und Amtsanwälte ein, uns bei Zuweisungen von Geldauflagen nach §56b Nr. 2 StGB und §153a Nr. 2 StPO zu berücksichtigen und damit den Tierschutzgedanken zu unterstützen.
Wir haben uns gegenüber allen listenführenden Stellen verpflichtet, empfangene Geldauflagen getrennt von den sonstigen Zuwendungen zu verbuchen. Zuwendungsbestätigungen werden nicht erteilt, da solche Auflagen nicht freiwillig geleistet werden. Wir melden den Gerichten die zugewiesenen und empfangenen Gelder gemäß deren Auflagen.












